Wettbewerbsrecht: Durchgestrichene Preise können Irreführung sein

Reduzierte Einführungspreise müssen – anders als Räumungsverkaufs­angebote – zeitlich begrenzt sein, wenn mit durchgestrichenen, später gültigen Preisen geworben wird. Das entschied der für das Wettbe­werbs­recht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil vom 17. März 2011 (I ZR 81/09) gegen  einen Teppich­händler in Friesenheim bei Freiburg. Dieser hatte seine Teppiche mit einem Einführungspreis und einem jeweils höheren durchgestrichenen Preis ausgezeichnet.

Die Richter des BGH entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungs­preisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Ein Konkurrent hatte den Teppichhändler verklagt, weil dieser in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion „Original Kanchipur“ mit Einführungspreisen warb, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies der Händler darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Ein Freiburger Wettbewerber sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht – wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert – klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handle es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.

Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.(BGH / ml)

Urteile/Beschlüsse zum Fall:

  • LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2008 – 12 O 153/07
  • OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. Mai 2009 – 4 U 49/08
  • BGH – Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur