Keine Insolvenzpflicht bei positiver Prognose

Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch mit einem Vorschlag aus dem Bundesjustizministerium befasst, der darauf abzielt, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Dem Vorschlag entsprechend soll auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz führen, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Der Vorschlag soll von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD demnächst im Deutschen Bundestag eingebracht werden.Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 dahingehend geändert, dass ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen muss, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Nach früher geltendem Recht musste ein Unternehmen bei rechnerischer Überschuldung auch dann innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, wenn feststand, dass nach Abwicklung des Großauftrags die Überschuldung entfallen würde.

(BMJ/ml)