Braucht Deutschland die Sammelklage?

Für die US-Wirtschaft ist das Konzept der kollektiven Klage, der so genannten „Sammelklage“ ein Albtraum, für viele US-Bürger aber ein Garant ihrer Verbraucherrechte. Die EU-Kommission liebäugelt nun ebenfalls mit dem Rechtskonzept der Sammelklage und wird deshalb in Kürze ein Grünbuch zur Verbrauchersammelklage vorlegen. Erste Vorstellungen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung hat sie bereits in einem Weißbuch über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts veröffentlicht. Eine Konferenz unter der Regie des Bundesjustizministeriums sollte gestern klären, ob dieses Rechtsmittel auch für Deutschland wünschenswert wäre.

Im Vorfeld der Konferenz „Kollektive Rechtsdurchsetzung in Deutschland“ wurde die ambivalente Haltung vieler deutscher Politiker in dieser Frage immer deutlicher. Mit der Konferenz wollte das Bundesjustizministerium Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Praxis Gelegenheit geben, darüber zu diskutieren, wie Klagen von geschädigten Verbrauchern oder Kapitalanlegern gebündelt werden können, wenn sie auf dem gleichen Schadensereignis beruhen. Es gehe vor allem um sogenannte Sammel-, Gruppen-, Verbands- oder Musterklagen, so das Ministerium.

„Es ist nicht allein damit getan, die Rechte der Verbraucher zu stärken. Wir müssen auch sicherstellen, dass sie ihre Ansprüche vor Gericht effektiv durchsetzen können“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries auf der Konferenz. „Gerade auch bei kleineren Schäden stellt sich die Frage nach einer kollektiven Rechtsdurchsetzung. Bei Kleinst- oder Bagatellschäden zieht ein Einzelner kaum vor Gericht, weil Aufwand und Kostenrisiko außer Verhältnis zum Schaden stehen. Haben viele Menschen solche Kleinstschäden erlitten, kann es im Ergebnis aber um erhebliche Summen gehen. Unser Recht muss sicherstellen, dass kein Unternehmen darauf bauen kann, nicht mit Schadensersatzklagen konfrontiert zu werden. Ein solches Geschäftsmodell darf sich nicht lohnen“, betonte Zypries, schränkte aber auch ein: „Wir sind in Deutschland bereits heute gut aufgestellt.“ Eventuell könne ja sogar das deutsche Recht umgekehrt als Vorbild für andere taugen. Man dürfe zwar nicht jede neue Idee vorschnell als „Amerikanisierung“ verteufeln – der deutsche Verbraucher habe aber heute schon mehr Rechstsicherheit, als US-Bürger. Dabei solle es auch bleiben.

Innerhalb der EU-Kommission besteht zumindest darin weitgehende Einigkeit, von der amerikanischen Form der „opt-out-Sammelklage“ Abstand zu nehmen. „opt-out“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Repräsentant die Ansprüche aller Geschädigten geltend machen kann, wenn diese nicht ausdrücklich widersprechen.

In Deutschland besteht ohnehin bereits ein abgestuftes System der kollektiven Rechtsdurchsetzung. Dazu gehören:

  • Die Gewinnabschöpfung: Bei Kleinstschäden stehen Aufwand und Kostenrisiko für den einzelnen Betroffenen von vornherein außer Verhältnis zum Schaden. Deswegen wird er regelmäßig auf eine gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche verzichten. Damit sich ein Geschäftsmodell, das darauf setzt, nicht lohnt, hat der Gesetzgeber seit 2005 im Wettbewerbsrecht und im Kartellrecht einen Gewinnabschöpfungsanspruch geschaffen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich gegen das Wettbewerbs- oder Kartellrecht, kann der daraus erzielte Gewinn des Schädigers abgeschöpft und an die Staatskasse abgeführt werden. Klageberechtigt sind unter anderem die Verbraucherschutzverbände, die Industrie- und Handelskammern oder andere Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen.
  • Die Einziehungsklage: Bei mittleren Schäden sind die einzelnen Geschädigten häufiger bereit, ihre Rechte durchzusetzen, wenn sich Aufwand und Risiko in vertretbarem Rahmen halten. Dafür gibt es im deutschen Recht seit 2002 eine spezielle Form der opt-in-Sammelklage, nämlich die sogenannte Einziehungsklage für Verbraucherverbände. Sie gibt Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit, Zahlungsansprüche von mehreren Verbrauchern im eigenen Namen einzuklagen. Bei einer Einziehungsklage sind Aufwand und Risiko individueller Klagen spürbar vermindert. Zugleich ist sie gegen Missbrauch und vorschnelles Klagen gesichert. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene, neue Rechtsdienstleistungsgesetz hat dieses Instrument noch erweitert.
  • Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG): Eine dritte Kategorie sind Großschäden insbesondere in den Bereichen Produkthaftung, Prospekthaftung oder Haftung für schwere Unfälle mit vielen Opfern. Hier sind die Geschädigten meist entschlossen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerichte müssen über Instrumente verfügen, um solche Großschadenskomplexe möglichst effizient, zügig und einheitlich zu entscheiden. Für den Teilbereich des Kapitalmarktrechts wurde im Jahr 2005 mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eine Lösung geschaffen. Mit dem KapMuG kann in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchgeführt werden. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, können in dem Musterverfahren einheitlich durch das Oberlandesgericht entschieden werden. Dieser Musterentscheid hat dann Bindungswirkung für alle gleichartigen Prozesse. Das KapMuG ist ein Pilotprojekt, das am 1. November 2010 außer Kraft treten wird. Der Gesetzgeber muss bis dahin untersuchen, ob das Musterverfahren als allgemeine Regelung in die Zivilprozessordnung aufgenommen werden soll. Nach Meinung des Bundesjustizministeriums sind Anwendungsfälle denkbar, für die sich ein Musterverfahren durchaus eignen würde.

(BMJ/ml)