Leitfaden zum Impressum von Internet-Auftritten

Wenn kleine Firmen ohne eigene Rechtsabteilung ihre Website ins Internet stellen ist oft Ärger mit Abmahnungen vorprogrammiert. Was muss eine solche Website und was darf sie nicht enthalten? Ein besonders heikler Bereich ist das Impressum einer Firmenwebsite. Deshalb bietet das Bundesjustizministerium jetzt zur richtigen Gestaltung des Impressums offizielle Hilfe an: Seit heute steht im Internet ein Leitfaden zur Impressumspflicht zur Verfügung.Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (das Impressum) dem Telemediengesetz (TMG) entsprechend zu gestalten. Das Bundesjustizministerium weist allerdings auf die beschränkte Gültigkeit hin: „Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.“

Mit diesem Angebot wolle man zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben.

Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen.

Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus und soll nach Aussage des Bundesjustizministeriums in Zukunft immer dann überarbeitet werden, wenn sich die Rechtslage ändert oder klärt.

Der Leitfaden ist online im Internet erreichbar, kann aber auch per Download abgerufen werden.

(BJM/ml)

MittelstandsWiki meint: So positiv diese Hilfe an sich ist – es erstaunt schon, dass die Bundesjuristen scheinbar ihrem eigenen Wissen misstrauen. Wie anders kann man die Einschränkung sonst interpretieren, dieser Leitfaden habe keine rechtliche Verbindlichkeit? Natürlich kann so ein Leitfaden keine Einzelfälle abdecken. Aber diese „Unverbindlichkeitserklärung“ geht deutlich weiter, denn es relativiert den Leitfaden insgesamt. Andernfalls bräuchte es keine solche Einschränkung, da ja die noch nicht verbindlich geklärten Teile innerhalb des Leitfadens bereits gekennzeichnet sind.

Wie wenig verlässlich auch „harte“ Informationen aus dem Ministerium in der Praxis sein können, bewies überdeutlich die Rücknahme der Mustervorlagen für Online-Händler zu Beginn des letzten Jahres (wir berichteten darüber).

Es wäre interessant, zu erfahren, was die gleichen Juristen wohl dazu sagen würden, wenn ein Unternehmer auf seiner Website unter das Impressum schreiben würde: „Dem Impressum kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.“ (ml)