Lenk- und Ruhezeiten: Für Handwerksbetriebe gilt die neue Fahrpersonalverordnung

Für Handwerksbetriebe gilt laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine neue Fahrpersonalverordnung. Bereits im November 2007 hatte der Bundesrat den Änderungen zugestimmt. Im Gewichtsbereich von 2,8 bis 3,5 t sind die Fahrzeuge des Handwerks nunmehr weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten entbunden. Das bedeutet in der Praxis eine erhebliche Erleichterung für Handwerksbetriebe.

Die Befreiung gilt für den Transport von Arbeitsmaterialien, für Verkaufsfahrzeuge und erstmals auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren. Die bisherige Einschränkung auf einen 50-km-Radius wird mit der Neuregelung hinfällig. Lediglich wer hauptberuflich fährt, muss die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin nachweisen.

Fahrzeuge im europäisch regulierten Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 t dürfen sich bis zu 50 km ohne Fahrtenschreiber oder Tachograph vom Betrieb entfernen. Vorausgesetzt, sie laden nur Materialien, Ausrüstung oder Maschinen, welche ein nicht hauptberuflicher Fahrer transportiert und zur Ausübung seiner handwerklichen Tätigkeit benötigt. Für Verkaufsfahrzeuge in diesem Gewichtsbereich konnte die Befreiung durch eine Ergänzung der Handwerkerreglung ebenfalls gesichert werden.

Keine Ausnahmeregelungen greifen – im Gegensatz zur alten Verordnung – für Fahrzeuge ab 7,5 t. Sie müssen mit analogen bzw. Neufahrzeuge mit digitalen Tachographen nachgerüstet werden. (ZDH/ml)