Verpackungsverordnung birgt Tücken für Internethändler

Die fünfte Novelle zur Verpackungsverordnung birgt für Internethändler Erleichterungen, aber auch Tücken. So entfalle zwar die Pflicht, auf der Homepage auf die Rückgabemöglichkeit von Verpackungen hinzuweisen, der Internethändler müsse nun aber sicherstellen, dass tatsächlich alle Verpackungen, die er an seine Kunden versendet, bei einem Entsorger registriert sind, also mit einem entsprechenden Zeichen versehen sind, mahnt die IT-Recht-Kanzlei.

Die auf solche Fragen spezialisierte Kanzlei weiter: Verschickt ein Internethändler tatsächlich nur Verpackungen, die von Haus aus (beispielsweise vom Hersteller oder vom Großhändler) bereits registriert sind, so muss er sich um nichts mehr kümmern. Falls ein Internethändler jedoch Verpackungen (auch Füllmaterial, Kartons etc.) versendet, die nicht registriert sind, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich selbst bei einem Entsorger anzumelden. Die neue Verpackungsverordnung möchte damit Lücken im Entsorgungssystem schließen, die dadurch entstanden sind, dass sich viele Hersteller und Händler in der Vergangenheit keinem flächendeckenden Entsorgungssystem angeschlossen haben, sich aber auch nicht selbst um die Rücknahme von Verpackungen gekümmert haben.

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Verpackungsverordnung muss allerdings noch die alte Verpackungsverordnung strikt beachtet werden. Wann die neue Verpackungsverordnung in Kraft tritt und damit die bisherige Fassung ablöst, steht noch nicht fest. Damit ist jedoch in den nächsten Monaten zu rechnen. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten, das Gesetz hat den Bundestag und auch den Bundesrat passiert.

Wer den Vorgaben der Verpackungsverordnung dann zuwiderhandelt, verhält sich zum einen wettbewerbswidrig. Zum anderen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) geahndet werden kann. Die wichtigen Regelungen für Internethändler ergeben sich aus § 6 der neuen Verpackungsverordnung. Da heißt es in § 6 Absatz 1 Satz 1: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren System nach Absatz 3 zu beteiligen“.

Hieraus geht hervor, dass die Verpackungen entweder vom Hersteller, einem Großhändler oder notfalls vom (kleinen) Internethändler registriert werden müssen. Es geht also nicht darum, dass jeder Internethändler registriert ist, sondern darum, dass alle Verkaufsverpackungen, die im Umlauf sind, registriert sind, d.h. dass für diese die Entsorgung und Verwertung gesichert ist. Welche Voraussetzungen so ein Entsorgungssystem erfüllen muss, ergibt sich aus Absatz 3. Dort heißt es: „Ein System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten (…)“. Bei Internethändlern als entsprechend „verpflichtete Vertreiber“ ist ganz Deutschland Einzugsgebiet in diesem Sinne, wenn er Kunden in ganz Deutschland beliefert. Somit sollte die Verpackung bei einem deutschlandweit tätigen Entsorger registriert sein.

In § 6 Absatz 1 Satz 3 der neuen Verpackungsverordnung ist die Kernverpflichtung für Internethändler noch einmal klar und deutlich formuliert. Dort heißt es: „Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber (hierunter sind auch die Internethändler zu verstehen) mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen.“

Die Kanzlei empfiehlt allen Internethändlern, genau darauf zu achten, wann die novellierte Verpackungsverordnung in Kraft tritt und sich in der noch verbleibenden Zeit in aller Ruhe beraten zu lassen, ob ein Vertrag mit einem Entsorger oder eine Umstellung auf entsprechend registriertes Verpackungsmaterial wirtschaftlicher ist. Wer allerdings selbst importiert, müsse genau prüfen, ob die Waren vom Hersteller in registrierte Materialien verpackt werden. Andernfalls müssen importierende Händler für eine entsprechende Entsorgung selbst sorgen, mahnt die Kanzlei. (IT-Recht-Kanzlei/ml)

Dringender Hinweis der Redaktion an unsere Leser:

Bei konkreten Fragen zur Anwendung solcher Rechtsvorschriften sind wir nicht die ríchtigen Ansprechpartner. Bitte wenden Sie sich an ihre Berufsverbände, Kammern oder an die für die Vorschriften zuständigen Behörden. In komplizierten Fällen raten wir dringend zur Konsultation entsprechend erfahrener Rechtsberater.

Eine ausgezeichnete Informationsquelle für Fragen rund um die Verpackungsordnung bietet die „it-recht kanzlei“ in München auf ihrer Homepage.