Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschlüsse offenlegen

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs sind fortan nicht mehr beim örtlich zuständigen Amtsgericht, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln) einzureichen. Die Offenlegung wird überprüft, Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2006 müssen bis zum 31. Dezember 2007 übermittelt werden.

Der Wechsel der Zuständigkeit resultiert aus dem seit 1. Januar 2007 geltenden Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mitteilt.

Die Neuregelung verändert jedoch weder den Umfang der einzureichenden Unterlagen noch den Kreis der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen. Entsprechend müssen kleine Gesellschaften auch weiterhin lediglich Bilanz und Anhang einreichen. Dies trifft zu, wenn zwei der drei nachfolgenden Größen nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme bis 4.015.000 Euro
  • Umsatzerlös der letzten zwölf Monate zum Abschlussstichtag bis 8.030.000 Euro
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
  • Kleine und mittlere Gesellschaften können zudem gegebenenfalls eine Offenlegungserleichterung (nach §§ 326, 327, 325 Abs. 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch) in Anspruch nehmen.

Gesellschaften, die ihrer Publizitätspflicht nicht gerecht werden, werden künftig vom Bundesamt für Justiz verfolgt. Ab Januar wird mittels eines automatisierten Verfahrens geprüft, ob die Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Säumige Unternehmen werden zunächst mit einer Gebühr in Höhe von 50 Euro belegt. Unter Androhung eines ersten Ordnungsgeldes von 2500 Euro werden sie aufgefordert, ihre Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Bei Missachtung kann das Ordnungsgeld mehrfach bis zu einer Summe von 25.000 Euro erhöht und auch gegenüber den Geschäftsführern persönlich festgesetzt werden.

Der ZDH rät daher allen Kapitalgesellschaften, zu prüfen, ob sie veröffentlichungspflichtig sind und die entsprechenden Unterlagen fristgerecht einreichen, wenn eine solche Pflicht besteht.

Weitere Informationen zu den Veröffentlichungspflichten bietet das Internetangebot des elektronischen Bundesanzeigers. (ZDH/ml)