Unzulässige Stellenausschreibung trotz AGG folgenlos

Die Bundesregierung wies vor kurzem in einer Antwort auf eine Anfrage der FDP zu den Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ausdrücklich darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG erst aus der Nichteinstellung eines Bewerbers trotz gleicher oder sogar besserer Qualifikation entstehen könne, nicht aber aus einer unzulässigen Stellenausschreibung als solcher.

(Eine Bestätigung dieser Auffassung von Seiten der Justiz lag zum Zeitpunkt dieser Meldung der Redaktion aber noch nicht vor.)

Die Bundesregierung wies weiter darauf hin, dass die von Wirtschaftsverbänden prophezeite Klageflut nach dem Inkrafttreten des AGG nicht eingetroffen sei, deswegen sei sie auch nicht der Auffassung, dass das Gesetz „in besonderer Weise“ Möglichkeiten für dessen Missbrauch eröffne.

Die FDP-Abgeordneten hatten unter anderem auf Presseberichte verwiesen, wonach Arbeitgeber zunehmend behinderte Menschen nicht mehr zu Vorstellungsgesprächen einladen, um möglichen Haftungsansprüchen zu entgehen. Die Regierung zweifelte gestern aber am Wahrheitsgehalt solcher Berichte. Auf die Frage der Oppostionspartei nach Scheinbewerbern, denen nur am Kassieren einer Entschädigung läge, antwortete die Regierung, diese würden rechtlich gesehen durch ein Ablehnung nicht benachteiligt und erhielten infolgedessen auch keine Entschädigung. (Deutscher Bundestag/ml)