Unzumutbare Belästigung: BMJ kündigt schärfere Maßnahmen gegen Telefonwerbung an

Bundesministerin Zypries hat vergangenen Mittwoch der Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung angekündigt. Diese habe sich laut Bundesjustizministerium zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach jüngsten Umfragen fühlen sich laut Ministerin 86 % der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 % der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.

Eine solche Gesetzesinitiative wurde bereits vor Längerem angekündigt und auch vom Bundeswirtschaftsministerium unterstützt (wir berichteten darüber).

Dem Angerufenen bleibe der Ärger über die Belästigung, und immer wieder komme es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge, kritisierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Derart geschlossene Verträge sollen in Zukunft leichter widerrufen werden können und unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, sollen künftig mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder.

Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten ist. Sie stelle eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie z.B. den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

An Änderungen sind Im Einzelnen vorgesehen:

  • Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.
  • Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.

Zypries betonte, der Bundesregierung sei die wirtschaftliche Bedeutung des seriösen Fernabsatzhandels in Deutschland sehr bewusst:

„Verbraucherinnen und Verbraucher gehen zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Damit dies auch weiterhin möglich bleibt und nicht durch unpraktikable Regelungen belastet wird, müssen wir die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern berücksichtigen. Nicht alle derzeit diskutierten zivilrechtlichen Vorschläge werden dem gerecht.“

Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Justiz erhältlich. (BMJ/ml)