Änderungswünsche zur Unternehmensteuerreform erfüllt

Zwölf von insgesamt 37 Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum Unternehmensteuerreformentwurf hat die Bundesregierung am Montag, wenige Tage vor der voraussichtlichen Verabschiedung der Unternehmensteuerreform am kommenden Freitag, zugestimmt.

Aufgenommen werden Änderungen im Bereich der so genannten Back-to-back-Finanzierungen, durch die progressiv besteuerte Einkünfte in Einkünfte umgewandelt werden sollen, die dem ab 2009 gültigen pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25% unterliegen. Auf Vorschlag des Bundesrates soll die Abgeltungswirkung des künftigen pauschalen Steuersatzes auf Kapitaleinkünfte erst dann aufgehoben werden, wenn eine Beteiligung an einem Unternehmen von mindestens 10% statt, wie bisher vorgesehen, 1% vorliegt. „Steuerschädlich“, so die Argumentation, könne schließlich nur jemand auf ein Unternehmen einwirken, der eine entsprechende Beteiligung hält. Es geht dabei um die Besteuerung der Erträge des Kapitals, das dem Unternehmen vom Steuerpflichtigen überlassen wird.

Die Regierung ist auch damit einverstanden, dass die neuen Abschreibungsregelungen zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (Paragraf 7g des Einkommensteuergesetzes) bereits im Investitionsjahr 2008 zum Tragen kommen. Bei Investitionen vor 2008, für die noch die degressiven Abschreibungen in Anspruch genommen werden können, sollen die Sonderabschreibungen jedoch nach dem bisherigen Recht vorgenommen werden können. Damit soll vermieden werden, dass Unternehmen für Investitionen in diesem Jahr ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage die Sonderabschreibung von 20% geltend machen können.

Zugestimmt hat die Regierung ferner dem Vorschlag der Länderkammer, sicherzustellen, dass Erträge aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und nach jetzigem Recht steuerpflichtig wären, auch ab 2009 steuerpflichtig sind. Nach jetzigem Recht besteht beim Verkauf von Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, eine Steuerpflicht nur dann, wenn sie gegen einen Einmalbetrag abgeschlossen wurden, zur Sicherung eines Darlehens dienen oder wenn sie innerhalb von zwölf Jahren gekündigt wurden. Ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sind nur im Erlebensfall und im Fall des Rückkaufs durch die Versicherungsgesellschaft steuerpflichtig. Die Unternehmensteuerreform zielt nun darauf ab, den Verkauf von Lebensversicherungsverträgen steuerpflichtig zu machen, wenn nach 2004 geschlossene Verträge nach 2008 verkauft werden. Dadurch würden vor 2005 geschlossene Verträge nicht erfasst. Der Bundesrat will damit eine „Besteuerungslücke“ vermeiden. (Deutscher Bundestag/ml)