In Zukunft haften für Umweltschäden die Verursacher

Heute am 30. April tritt eine neue EU-Vorschrift über die Haftung bei Umweltschäden in Kraft. Sie ist die erste Richtlinie der EU, die auf dem Verursacherprinzip basiert. Als Umweltschäden gelten negative Auswirkungen auf Wasserressourcen, natürliche Lebensräume, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Verunreinigung von Böden, die zu gesundheitlichen Schäden beim Menschen führen.

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Umweltschäden vermieden oder behoben werden. Als Umweltschäden gelten Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen, die gemeinschaftsweit durch die Vogelrichtlinie von 1979 und die Habitatrichtlinie von 1992 geschützt werden, an Gewässern, die unter die im Jahr 2000 verabschiedete Wasserrahmenrichtlinie fallen, sowie die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch die Verschmutzung von Böden. Die Richtlinie gilt nicht rückwirkend.

Die Parteien, die potenziell für die Kosten der Vermeidung oder Behebung von Umweltschäden haftbar gemacht werden können, sind die Betreiber tatsächlich oder potenziell gefährlicher Tätigkeiten, die in der Umwelthaftungsrichtlinie aufgeführt sind. Hierzu gehören die Freisetzung von Schwermetallen in das Wasser oder in die Luft, Anlagen, in denen gefährliche Chemikalien hergestellt werden, Deponien und Müllverbrennungsanlagen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit können auch andere wirtschaftliche Akteure für die Kosten der Vermeidung oder Behebung von Schäden an Arten und Lebensräumen haftbar gemacht werden.

Beim Haftungssystem kommt den Behörden eine zentrale Rolle zu. Sie werden die Aufgabe haben sicherzustellen, dass die jeweiligen Betreiber selbst die notwendigen Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen ergreifen oder finanzieren.

Außerdem können öffentliche Interessengruppen, wie Nichtregierungsorganisationen, Behörden gegebenenfalls zum Handeln auffordern und deren Entscheidung vor Gericht anfechten, falls diese Entscheidungen rechtswidrig sind.

Sind mehrere Mitgliedstaaten von einem eingetretenen oder drohenden Umweltschaden betroffen, so sind sie gehalten, bei den Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. (EU-Komission/ml) ENGLISH