Musterbelehrung ist Muster ohne Wert

Händler stehen fast immer im Regen, selbst wenn die Sonne scheint. Ein kalter Guss von oben erwischt Betreiber von Onlineshops. Das Kammergericht Berlin hat unter dem Aktenzeichen 5 W 295/06 im Dezember entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung des Fristbeginns rechtswidrig ist und zumindest im Internet nicht mehr verwendet werden darf.

Die Mainzer Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Informationsportals legalershop.de, Sabine Heukrodt-Bauer, empfiehlt, alle Widerrufs- und Rückgabebelehrungen in Internetpräsenzen und Auktionsangeboten der neuen Entscheidung anzupassen.

Im vom Kammergericht beanstandeten Muster werden Käufer darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist frühestens „mit Erhalt dieser Belehrung“ in Gang gesetzt werde. Nach Auffassung des Senats ist diese Formulierung für die Belehrung vor Vertragsschluss, also innerhalb einer Internetpräsenz, nicht geeignet. Gemäß Paragraph 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginne die Frist erst zu laufen, wenn der Käufer außerdem eine gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Mit Erhalt der Belehrung im Internet – etwa in einem Onlineshop – beginne die Frist dementsprechend gar nicht zu laufen, so dass die Musterformulierung rechtswidrig sei.

„Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Muster der Widerrufsbelehrung, ist aber auf die Rückgabebelehrung ebenso übertragbar. Das gesetzliche Muster sollte daher nur noch für die Belehrung in Textform nach der Bestellung oder nach einer Onlineauktion unverändert verwendet werden. In Onlineshops oder Auktionsangeboten sollte dagegen der Belehrungstext zum Fristbeginn der neuen Rechtsprechung angepasst werden“, rät Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer. Die Expertin empfiehlt, die falsche Passage zum Fristbeginn durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsfrist zu laufen.“

Allerdings seien Internethändler auch mit geänderter Belehrung nicht vor Abmahnungen sicher. Da es auch gegenteilige Urteile gebe, steckten Händler jetzt in der Klemme. Wer die Belehrung im Onlineshop abändere, könne ebenso abgemahnt werden, wie derjenige, der das gesetzliche Muster unverändert weiter nutzt. Rechtssicherheit könne nur eine Gesetzesänderung oder ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes schaffen. (legalershop.de/ml)